- Stadt & Bürgerservice
- Leben & Soziales
- Wirtschaft & Stadtentwicklung
- Freizeit & Tourismus
Wasserschutzgebiet Quelle Vockerode-Dinkelberg und Quelle Jägerborn
Amtliche Bekanntmachung
Die Stadt Spangenberg hat gemäß §§ 51 und 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237), und der §§ 33, 34 und 76 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert am 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766) für die Trinkwassergewinnungsanlagen Quellen Jägerborn und Vockerode-Dinkelberg der Stadt Spangenberg, Schwalm-Eder-Kreis, die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes beantragt.
Folgende Gemarkungen sind vom Wasserschutzgebiet vollständig oder teilweisebetroffen:
- Vockerode-Dinkelberg und Schnellrode der Stadt Spangenberg, Schwalm-Eder-Kreis
- Wickersrode der Stadt Hessisch-Lichtenau, Werra-Meißner-Kreis.
Über das Wasserschutzgebiet und die Schutzzonen gibt die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichte Übersichtskarte einen Überblick.
Der Verordnungsentwurf mit den dazugehörigen Plänen, aus denen die betroffenen Grundstücke und die genauen Grenzen der einzelnen Schutzzonen zu erkennen sind, sowie das hydrogeologische Gutachten liegen in der Zeit vom 14.02.2023 bis 14.04.2023 während der Dienststunden beim
Magistrat der Stadt Spangenberg
Marktplatz 1
34286 Spangenberg
Die telefonische Anmeldung erfolgt unter der Rufnummer 05663/5090-24
und beim
Magistrat der Stadt Hessisch-Lichtenau
Landgrafenstraße 52
37235 Hessisch Lichtenau
zur Einsicht aus.
Bedenken sowie Anregungen können bis einschließlich 15.05.2023 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim
Regierungspräsidium Kassel
Dez. 31.1 Obere Wasserbehörde
Zimmer 622
Am Alten Stadtschloss 1
34117 Kassel,
beim
Magistrat der Stadt Spangenberg
Marktplatz 1
34286 Spangenberg
und beim
Magistrat der Stadt Hessisch-Lichtenau
Landgrafenstraße 52
37235 Hessisch Lichtenau
unter Angabe des Az. 31.1-79 j 634/1-2019 (634-122) vorgebracht werden.
Soweit ein Erörterungstermin erforderlich sein sollte, werden die Behörden, die Antragstellerin und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Termin rechtzeitig benachrichtigt.
Gemäß § 5 Abs. 2, 4 und Abs. 5 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) kann der Erörterungstermin auch als Online-Konsultation oder, mit Einverständnis aller Beteiligten, auch im Rahmen einer Telefon-oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die zur Teilnahme Berechtigten werden rechtzeitig entsprechend benachrichtigt.
Wegen etwaiger Entschädigungsansprüche wird auf die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 52 Abs. 4 und 5, 96 und 99 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) und auf die §§ 34 und 61 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert am 09. Dezember 2022 (GVBl. S. 764, 766) verwiesen.
Spangenberg, 6. Februar 2023
Magistrat der Stadt Spangenberg
Rehm, Bürgermeister